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Für Subunternehmen gelten grundsätzlich die gleichen Auflagen wie für direkt beauftragte Auftragnehmer.
Vor der Beauftragung von einzelnen Subunternehmern hat der Auftragnehmer jeweils das Einverständnis vom Auftraggeber einzuholen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Subunternehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, Teile des Leistungsverzeichnisses an Subunternehmen weiterzugeben, so hat er - sofern der Leistungsumfang der beabsichtigten Weitergabe mehr als 20% des Gesamtpreises beträgt - bereits im Zuge der Angebotslegung eine entsprechende Absichtserklärung abzugeben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen im Gesamtumfang von mehr als 30% des angebotenen Auftragswertes an einen Subunternehmer weiter zu geben, ist neben der Zustimmung durch den Auftraggeber auch eine Bankgarantie im Wert der weiter gegebenen Leistung kostenlos vorzulegen. Zweck und Ziel dieser Bankgarantie ist die Sicherstellung bzw. Sicherung der finanziellen Ansprüche der Subunternehmer gegen den Auftragnehmer.
Sollte der Auftragnehmer vom Auftraggeber Zahlungen für Leistungen erhalten haben, welche von dessen Subunternehmern erbracht wurden, ohne dass diese erbrachten Leistungen trotzt Rechnungslegung durch den jeweiligen Subunternehmer vom Auftragnehmer bezahlt wurden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Bankgarantie in Höhe der ausgezahlten und nicht an den Subunternehmer weiter geleiteten Zahlung in Anspruch zu nehmen und den Subunternehmer schuldbefreiend zu bezahlen.
Behauptet ein Subunternehmen gegenüber dem Auftraggeber die Nichtbezahlung von erbrachten Leistungen, wird dem Auftragnehmer zur Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Zahlung eine Frist von 5 Tagen eingeräumt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Subunternehmer nachweislich über den Zweck der oben genannten Bankgarantie in Kenntnis zu setzen.
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