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Navigationshilfe
Zum Leistungsumfang jeder einzelnen Leistungsposition gehören jedenfalls die jeweils angeführten Beschreibungen, Angaben und Informationen über die auszuführende Leistung. Gemeint sind damit beispielsweise angegebene Abmessungen. die Art der Bauweise eines bestimmten Bauteils, Material- oder Produktangaben.
Darüber hinaus gilt - sofern in den Beschreibungen der Leistungspositionen nichts anderes angegeben ist - in jedem Fall als vereinbart, dass in den Einheitspreisen auch die Einhaltung allenfalls zu berücksichtigender behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften einkalkuliert und damit enthalten ist. Ebenso durch Fachnormen geregelte Bestimmungen über die Ausführung oder andere technische Spezifikationen, welche den allgemein bekannten bzw. anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Dieser Vertragspunkt bedeutet demnach auch, dass bestimmte Angaben oder Beschreibungen über die konkrete Ausführung einer jeweiligen Leistung nicht zwingend auch in der Beschreibung der jeweiligen Leistungsposition angeführt sein müssen, wenn diese Beschreibungen in den jeweils gültigen Normen ohnehin enthalten sind. Diese Regelung gilt darüber hinaus auch für allfällige Nebenleistungen, für notwendige Hilfsmaterialien oder für Aufmaß- und Abrechnungsrichtlinien.
Auf den Punkt gebracht: Alle für die vollständige Erbringung einer ausgeschriebenen Leistung erforderlichen Nebenleistungen jeder Art sind auch dann im jeweiligen Leistungsumfang enthalten, wenn diese erforderlichen Nebenleistungen nicht extra angeführt oder aufgezählt sind.
Der Auftraggeber ist vor und auch nach der Auftragsvergabe berechtigt, den Leistungsumfang abzuändern. Der Auftragnehmer wird diese Änderungen anerkennen. Die angebotenen, verhandelten oder beauftragten Preise bleiben dadurch unverändert gültig. Der Auftragnehmer hat aus diesem Titel jedenfalls keinen wie immer gearteten Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Auch nicht für entgangenen Gewinn.
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