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Navigationshilfe
Möglicherweise kommt es bei einzelnen Formulierungen in diesem Leistungsverzeichnis zu Unklarheiten oder Missverständnissen. Es kann daher vorkommen, dass beispielsweise eine Formulierung in den Vertragsbestimmungen anders interpretiert werden kann, als die Formulierung der konkreten Leistungsposition. In diesem Fall ist zu beachten, dass hinsichtlich der vorrangigen Gültigkeit folgende Reihenfolge gilt:
Eine klarstellende Bemerkung zur Bezeichnung Auftraggeber:
Ist in diesem Leistungsverzeichnis - in welchem Zusammenhang auch immer - vom Auftraggeber die Rede, ist damit auch die vertretungsbefugte Person des Auftraggebers gemeint. Beispielsweise der Vertreter der örtlichen Bauaufsicht. Vertretungsbefugte Personen - also jene Personen, die berechtigt sind, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu handeln - sind allerdings ausschließlich nur jene Personen, die im Bauvertrag ausdrücklich auch als solche namhaft gemacht wurden.
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