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Der Anbieter bestätigt schon mit der Abgabe seines Angebotes, den angeführten verbindlichen Fertigstellungstermin einhalten zu können. Er nimmt damit zur Kenntnis, dass der Fertigstellungstermin unter keinen Umständen "verhandelbar" ist.
Wird im Falle einer Auftragserteilung kein anderer Fertigstellungstermin im Bauauftrag einvernehmlich festgelegt, gilt der hier unten angeführte Fertigstellungstermin als verbindlich vereinbart.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung bzw. nach der gemeinsamen Unterfertigung des Bauauftrages einen detailliert ausgearbeiteten Bauzeitplan bzw. Terminplan vorzulegen, wobei der im Bauzeitplan eingeplante Fertigstellungstermin jedenfalls mit dem hier unten angeführten verbindlichen Fertigstellungstermin übereinstimmen muss. Als gesamter Zeitrahmen für die Realisierung des gegenständlichen Projektes steht dem Auftragnehmer der Zeitraum zwischen dem hier unten angeführten frühestmöglichen Arbeitsbeginn und dem verbindlichen Fertigstellungstermin zur Verfügung.
Als frühestmöglicher Arbeitsbeginn wird vereinbart:
KW ........../ .......... (Kalenderwoche/ Jahr)
Als verbindlicher Fertigstellungstermin wird vereinbart:
KW ........../ .......... (Kalenderwoche/ Jahr)
Zwischentermine werden bei Bedarf gemeinsam überarbeitet oder angepasst und stellt der auf diese Art gemeinsam festgelegte Bauzeitplan den Fahrplan für die Realisierung des gegenständlichen Projektes dar. Für unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände sind im Bauzeitplan entsprechende Pufferzeiten einzuplanen. Eventuell erforderliche Terminänderungen oder Fristverlängerungen werden - auch dann, wenn es sich nur um einzelne Bauabschnitte oder Teilgewerke handelt - nur anerkannt, wenn diese einvernehmlich mit dem Auftraggeber festgelegt werden.
Eventuell in Normen vorgesehene Rügefristen entfallen.
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