Bau und Leistungsbeschreibung

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Allgemeine
Angebots- & Vertragsbedingungen

Rechnungslegung

Navigationshilfe Aufgrund einer nicht geplanten oder nicht vorhergesehenen Entwicklung des Bauablaufes kann es unter Umständen erforderlich sein, dass bestimmte Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand - also in Regie - erbracht und abgerechnet werden müssen. In diesem Zusammenhang gelten die folgenden Regelungen:

  • Regierechnungen können nur gestellt werden, wenn dafür vom Auftraggeber bestätigte Regiescheine vorliegen.

  • Grundsätzlich ist für jede einzelne Regieleistung ein eigener Regieschein auszustellen.

  • Regiescheine müssen spätestens 7 Tage nach der Ausführung der jeweiligen Leistung dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt werden.

  • Werden Regiescheine nicht innerhalb dieser vereinbarten Frist dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt, gilt die Leistung als nicht erbracht.

  • Die Verrechnung der Regieleistungen in Form einer Regierechnung muss spätestens vier Wochen nach der Prüfung der Regieleistung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten und sofern der Auftraggeber kein schriftliches Einverständnis zur späteren Rechnungslegung gegeben hat, verfällt die Rechnung und die Verrechnung der Leistungen ist damit nicht mehr möglich.

  • Unterschriften auf Regiescheinen bestätigen nur die Ausführung der jeweiligen Leistung. Ob die daraus abgeleitete Forderung berechtigt ist oder ob die Leistung überhaupt als Regieleistung anerkannt wird, erfolgt im Zuge der Rechnungsprüfung.

  • Grundsätzlich dürfen bei Regierechnungen keine Wegzeiten verrechnet werden. Auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der geforderten bzw. erforderlichen Leistungserbringung nicht auf der Baustelle anwesend war.

  • Ein eventuell anfallender Zeitaufwand des Bauleiters oder des Poliers im Zuge der Erbringung von Regieleistungen darf nicht in Rechnung gestellt werden.

Muster-Leistungsverzeichnis
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