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Über an den Grundgrenzen bestehende Einrichtungen, Gebäuden, Bepflanzungen oder Zaunanlagen ist vom Auftragnehmer eine Beweis-Sicherung durchzuführen. Dazu ist der jeweilige Istzustand in geeigneter Weise zu dokumentieren und jedenfalls schriftlich festzuhalten. Der Auftragnehmer hat für die Beweisaufnahme selbständig das Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Grundnachbar herzustellen.
Ist eine Kontaktaufnahme mit einem betroffenen Nachbar - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich, hat die Beweisaufnahme jedenfalls so zu erfolgen, dass spätere Zweifel über den tatsächlichen Istzustand der jeweiligen Einrichtungen ausgeschlossen sind. Die Beweiskraft der dokumentierten Beweis-Sicherung muss daher so stark sein, dass diese einem möglichen Widerspruch oder Einspruch vor Gericht standhalten kann.
| Menge | Einheit | Einheitspreis | Positionspreis |
| 1 | Pauschale | 770,-- EUR | 770,-- EUR |
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