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Grundsätzlich legt der Auftraggeber großen Wert auf die Sauberkeit auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat daher ohne gesonderte Vergütung dafür zu sorgen, dass sich die Baustelle ständig in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand präsentiert.
Dazu ist es erforderlich, dass Abfälle, anfallender Schutt, nicht mehr benötigte Baustoffe oder Materialien, Verpackungen oder auch nicht mehr benötigte Geräte von der Baustelle laufend entfernt werden.
Sämtlicher Abfall ist entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen zu trennen und zu entsorgen. Die entsprechenden Nachweise über die fachgerechte Entsorgung sind dem Auftraggeber nach Aufforderung zu übergeben.
Kommt der Auftragnehmer trotz Ermahnung oder Aufforderung seiner Verpflichtung, die Baustelle sauber und damit auch sicher zu halten, nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Säuberung bzw. Reinigung der Baustelle durch Dritte zu veranlassen.
Die dafür anfallenden Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftragnehmers und erfolgt die Abrechnung in Form von Rechnungsabzügen bei der nächsten fälligen Teilrechnung, spätestens aber bei der Schlussabrechnung.
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