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Ab dem Einlangen beim Auftraggeber beträgt die Prüffrist für alle prüffähigen Rechnungen 1 Woche.
Wird der Auftraggeber durch eine vertretungsbefugte Person gemäß Bauvertrag vertreten, wird diese vertretungsbefugte Person - beispielsweise die örtliche Bauaufsicht - über die erhaltene Rechnung ein Rechnungsprüfblatt erstellen, welches alle gegebenenfalls erforderlichen Korrekturen und Abzüge enthält. Dieses Rechnungsprüfblatt wird der Auftragnehmer als Rechnungsleger zum Zeichen seines Einverständnisses gegenzeichnen und an den Vertretungsbefugten des Auftraggebers retournieren.
Vor dem Erhalt des gegengezeichneten und damit anerkannten Rechnungsprüfblattes wird die Rechnung nicht an den Auftraggeber zur Zahlung weitergeleitet. Für diesen Zeitraum wird die Prüffrist unterbrochen.
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn diese spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist zur Zahlung angewiesen werden. Sollte das Ende der Zahlungsfrist nicht auf einen Banktag fallen, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Banktag.
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