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Für Nachtragsangebote bzw. Nachtragskostenvoranschläge gelten jeweils sowohl die Bestimmungen des Hauptanbotes als auch die darauf beruhenden geschlossenen Verträge bzw. Bauaufträge.
Daher gelten vor allem auch etwaige Nachlässe oder Skontovereinbarungen, welche im Hauptanbot oder im Zuge von Auftragsverhandlungen gewährt wurden, für sämtliche Nachträge.
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Der Auftragnehmer bzw. der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er das Leistungsverzeichnis sowohl aufgrund der zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen (Pläne, Baubeschreibung) als auch aufgrund einer örtlichen Besichtigung auf Vollständigkeit der Massen und Leistungen überprüft und diese für richtig befunden hat. Der Auftragnehmer bestätigt demnach auch, dass das Leistungsverzeichnis alle Leistungen zur sach- und fachgerechten Herstellung und Fertigstellung des gegenständlichen Projektes enthält.
Auf die Hinweispflicht des Auftragnehmers bereits im Zuge der Angebotserstellung wird ausdrücklich hingewiesen. Der Anbieter ist demnach verpflichtet, in einem Begleitschreiben zum Angebot auf allfällige fachlich unrichtige oder unvollständige Leistungsbeschreibungen hinzuweisen und dies gleichzeitig auch zu begründen.
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