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Alle zu erbringenden Leistungen sind grundsätzlich mängelfrei zu erbringen. Sollte es im Zuge der Bauausführung bzw. im Zuge der Erbringung einer bestimmten Leistung zu unwesentlichen aber behebbaren Mängeln kommen, kann der Auftraggeber auf die Behebung derartiger Mängel bestehen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall die Mängelbehebung vornehmen.
Sollte der Auftraggeber mit einem Qualitätsabzug einverstanden sein, so beträgt dieser mindestens 20% der Teilleistung. Die Höhe der jeweiligen Teilleistung errechnet sich nicht nur aus den eigentlichen Leistungspositionen, sondern zählen dazu auch jene Nebenleistungen, die für die sach- und fachgerechte Erbringung dieser Leistung notwendig wäre.
Derartige zu berücksichtigende Nebenleistungen sind beispielsweise bei Fassaden die erforderlichen Gerüstungen, deren Vorhaltekosten oder aber auch anfallende Entsorgungskosten.
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