Allgemeine Vertragsbedingungen
Online Muster-LV Vollversion GU-Bau

"Hausbau Basis-Wissen über die allgemeinen Vertragsbedingungen, Arbeitshilfe für Ihr Leistungsverzeichnis (LV) zur Ausschreibung der gewünschten Gewerke und LV-Inhalt mit allen im Excel Muster-LV enthaltenen Vertragspunkten."

Allgemeine Vertragsbedingungen, KleingedrucktesKleingedrucktes (Bild: © Wilfried Ritter)

Mit diesem Online-LV können Sie sich schon vor dem Kauf jeder beliebigen Muster-LV-Version auch über den Inhalt der Angebots- und Vertragsbedingungen in der Excel Ausschreibungs- und Kalkulations-Vorlage informieren.

Hausbau Basis-Wissen
Das Kleingedruckte im LV und Angebot

Werden private Bauherren gefragt, was deren Meinung nach ein gutes Angebot über die Durchführung von Bauleistungen ausmacht, beziehen sich die Antworten fast ausnahmslos auf die Preise der angebotenen Leistungen.

Das führt dazu, dass auch bei einem Vergleich von mehreren Angeboten meistens nur die Preise verglichen werden, wobei dieser Preisvergleich in jedem Fall nötig ist, um die einzelnen Angebote entsprechend bewerten zu können.

Der Preisvergleich alleine reicht für eine professionelle Beurteilung der angebotenen Leistungen aber bei Weitem nicht aus.

Vielmehr kommt es in der Baupraxis vor allem auf das Kleingedruckte an.

Normalerweise sind das die AGB des anbietenden Unternehmens, und in der Regel ist bei Angeboten auch der Hinweis zu finden, dass die genannten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" die Angebotsgrundlage darstellen. Bei derartigen Hinweisen heißt es, besonders kritisch und vorsichtig zu sein.

  • Für Sie als Bauherr bedeutet das nämlich, dass im Falle einer Auftragserteilung der Auftrag zu den von der Baufirma vorgegebenen Bedingungen abgewickelt wird.
  • Sie sollten daher davon ausgehen, dass diese Bedingungen in erster Linie für das ausführende Unternehmen von Vorteil sein werden.

Um zu verhindern, dass Sie als Bauherr später der Baufirma, dem Handwerksbetrieb oder welchem Vertragspartner auch immer hilflos ausgeliefert sind, müssen daher SIE als Bauherr die Bedingungen vorgeben, zu denen SIE den Auftrag vergeben.

Mit einer privaten Bauausschreibung steht Ihnen als Bauherr ein ultimatives Werkzeug zur Verfügung, um genau diese Konditionen, zu denen Sie den Auftrag vergeben werden, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen:

  • Das professionell formulierte Leistungsverzeichnis, das zur Grundlage für die Preisanfrage und den späteren Bauauftrag erklärt wird.

Ihre persönlichen Vorgaben im selbst erstellten Leistungsverzeichnis

In der Excel-Ausschreibungsvorlage sind viele Vertragspunkte enthalten, die auch beim Bau Ihres Einfamilienhauses schlagend werden können. Das bedeutet daher nicht, dass die gesamten Vertragsbedingungen auch tatsächlich benötigt werden.

Texte individuell anpassen

  • Sie können die Vertragsbedingungen im Muster-LV individuell anpassen. Dazu können Sie im Excel-Arbeitsblatt "Ausschreibung" alle Inhalte nach Ihren persönlichen Anforderungen ändern oder löschen.
  • Vor allem aber können Sie Ihr LV mit neuen Vertragspunkten ergänzen. Genau darauf sollten Sie sich auch beschränken. Verzichten Sie daher darauf, vorhandene Vertragspunkte voreilig zu löschen.

Mehr ist besser als weniger

Wenn es darum geht, den anbietenden und ausführenden Firmen klar zu machen, zu welchen Bedingungen und Konditionen aus Sicht des Auftraggebers die Vergabe eines Bauauftrages erfolgen wird, befürchten die meisten Bauherren, dass die vorgegebenen Angebots- und Vertragsbedingungen nicht akzeptiert werden.

Beispiele für die aus dieser Unsicherheit resultierenden Folgen:

  • Die Zahlungsbedingungen werden zu wenig konkret beschrieben. Damit sind spätestens bei der ersten Abrechnung Meinungsverschiedenheiten vorprogrammiert.
  • Von den Firmen werden keine Sicherheiten verlangt, obwohl Bauherren im umgekehrten Fall den Auftragnehmer praktisch zu hundert Prozent absichern müssen.
  • Die Termine für die Durchführung der Bauarbeiten werden zwar vereinbart, nicht festgelegt wird aber, was passiert, wenn die vorgegeben Termine nicht eingehalten werden.
  • Weil Bauherren berechtigterweise davon ausgehen, dass alles ohne Mängel auszuführen ist, fehlen oft genaue Bestimmungen, was getan werden kann, wenn trotzdem Mängel auftreten.

Grundsätzlich gilt: Sie haben keine Vorteile, wenn Sie einzelne Vertragspunkte im Leistungsverzeichnis weglassen oder in der Formulierung entschärfen.

Persönliche Vorgaben statt vorgeschriebene Gesetze

Der größte Vorteil einer privaten Bauausschreibung ist Ihre Freiheit, den anbietenden Firmen Ihre persönlichen Anforderungen vorzugeben. Das wäre bei öffentlichen oder "offiziellen" Ausschreibungen nicht möglich.

Diese Freiheit der freien Formulierung sämtlicher LV-Inhalte bedeutet, dass Sie sich im Wesentlichen keine Gedanken darüber machen müssen, ob die Inhalte von den Anbietern akzeptiert werden oder nicht.

Bei Ihrem privaten Bauvorhaben kommt es ausschließlich darauf an, dass Sie genau das bekommen, was Sie als Bauherr wollen. Schließlich müssen auch Sie persönlich alles mit Ihrem eigenen Geld bezahlen. Im Gegensatz zu öffentlichen Stellen, die mit dem Geld anderer meistens so umgehen, wie sie das selbst im Privatbereich mit eigenem Geld nie tun würden.

Gut zu wissen: Auch bei privaten Bauvorhaben müssen die ausführenden Firmen sämtliche Bau- und Handwerkerleistungen korrekt und nach den anerkannten Regeln der Technik ausführen. Auch dann, wenn keine konkreten Normen oder Regelwerke angegeben sind.

LV als Verhandlungsgrundlage

Ob die verschieden Anbieter die von Ihnen vorgegebenen Angebots- und Vertragsbedingungen akzeptieren oder nicht, hängt vor allem davon ab, ob diese Firmen an Ihrem Bauauftrag interessiert sind oder aus bestimmten Gründen nicht.

  • Haben Firmen kein Interesse an Ihrem Bauauftrag, müssen Sie sich auch keine Gedanken über die Vertragsbedingungen machen, weil Sie von diesen Firmen ohnehin keine Angebote bekommen werden. 
  • Firmen, die schon an Ihrem Bauauftrag interessiert sind, haben meistens (vorerst) nichts gegen die von Ihnen vorgegebenen Angebots- und Vertragsbedingungen, was allerdings nicht bedeuten muss, dass alle Vertragspunkte auch tatsächlich akzeptiert werden.
  • Angebote von Hausbau-Firmen und Handwerksbetrieben sind zwar grundsätzlich verbindlich, trotzdem kann beim Hausbau aus einem Angebot nie automatisch ein Auftrag werden. Egal, ob irgendwelche Vertragspunkte vom Anbieter akzeptiert wurden oder nicht.
  • Bedenken Sie daher, dass bei privaten Bauvorhaben immer individuelle Vereinbarungen zwischen Firma und Bauherr getroffen werden. Was schlussendlich im Bauauftrag vereinbart wird, hängt vor allem von den Sicherheiten und den Zahlungsbedingungen ab.
  • Wenn Sie von einem Bauunternehmen im Zuge Ihrer Bauausschreibung einmal ein Angebot erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass diese Firma Interesse an Ihrem Auftrag hat. Auch dann, wenn einzelne Vertragspunkte möglicherweise nicht akzeptiert wurden.

Zusammenfassung

Die endgültigen, von beiden Vertragspartnern akzeptierten Vertragsbedingungen werden beim privaten Hausbau in jedem Fall immer erst im Zuge von Auftragsverhandlungen einvernehmlich vereinbart.

Muster-LV | Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen. Leseprobe & LV-Inhalt

HSB Icon Info

Folgende "Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen" sind in jeder der insgesamt 24 verfügbaren Excel- Ausschreibungs- und Kalkulations-Vorlagen enthalten. Die vollständigen Texte finden Sie daher in IHRER Muster-LV-Version.

Die nicht ganz vollständigen Vertragspunkte erkennen Sie an diesem Hinweis:

Vollständige Texte in IHRER Muster-LV-Version

Unklarheiten bei der Formulierung

Möglicherweise kommt es bei einzelnen Formulierungen in diesem Leistungsverzeichnis zu Unklarheiten oder Missverständnissen. Es kann daher vorkommen, dass beispielsweise eine Formulierung in den Vertragsbestimmungen anders interpretiert werden kann als die Formulierung der konkreten Leistungsposition.

In diesem Fall ist zu beachten, dass hinsichtlich der vorrangigen Gültigkeit folgende Reihenfolge gilt:

  1. Der Text der Leistungsposition.                           
  2. Die Texte Besondere Vertragsbestimmungen der einzelnen Leistungsgruppen.
  3. Die Texte im Kapitel Allgemeine Angebots- und Vertragsbestimmungen.   

Eine klarstellende Bemerkung zur Bezeichnung Auftraggeber: Ist in diesem Leistungsverzeichnis - in welchem Zusammenhang auch immer - vom Auftraggeber die Rede, ist damit auch die vertretungsbefugte Person des Auftraggebers gemeint. Beispielsweise der Vertreter der örtlichen Bauaufsicht.

Vertretungsbefugte Personen - also jene Personen, die berechtigt sind, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu handeln - sind allerdings ...

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Materialien, Produkte, Fabrikate

Sofern bei einzelnen Leistungspositionen bestimmte Materialien, Produkte oder Fabrikate nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, können gleichwertige Produkte angeboten werden. In diesem Fall kann der Auftraggeber aber verlangen, dass ...

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Kranabladung und Lagerung Ziegelpaletten auf BaustelleMaterialien (Bild: © bauimbild.com)

Zulassungen

Grundsätzlich dürfen nur solche Materialien oder Erzeugnisse angeboten oder verwendet werden, die über die erforderlichen Zulassungen sowohl für den jeweiligen Verwendungszweck als auch für den Standort des gegenständlichen Projektes verfügen.

Bescheinigung Zulassung ZiegelZulassungen (Bild: © bauimbild.com)

Leistungsumfang

Zum Leistungsumfang jeder einzelnen Leistungsposition gehören jedenfalls die jeweils angeführten Beschreibungen, Angaben und Informationen über die auszuführende Leistung.

  • Gemeint sind damit beispielsweise angegebene Abmessungen, die Art der Bauweise eines bestimmten Bauteils, Material- oder Produktangaben.
  • Darüber hinaus gilt, dass in den Einheitspreisen auch die Einhaltung von zu berücksichtigenden behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften einkalkuliert und damit enthalten ist.
  • Ebenso durch Fachnormen geregelte Bestimmungen über die Ausführung oder andere technische Spezifikationen, die den allgemein bekannten bzw. anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Dieser Vertragspunkt bedeutet demnach auch, dass ...

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Befunde und Atteste

Gegebenenfalls sind für die Inbetriebnahme einer erbrachten Leistung bzw. für die Erlangung von diversen Benützungsbewilligungen spezielle Abnahmen, Überprüfungen, Gutachten oder Befunde erforderlich.

  • Sofern für diese erforderlichen Leistungen keine eigenen Leistungspositionen vorgesehen sind, sind die jeweiligen Kosten dafür in den Einheitspreisen einkalkuliert und damit enthalten.
  • Der Auftragnehmer hat diese erforderlichen Abnahmen, Überprüfungen, Gutachten oder Befunde rechtzeitig durchzuführen bzw. zu erstellen und bei den jeweiligen zuständigen Stellen einzureichen bzw. vorzulegen.

Dem Auftraggeber sind ...

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Liefern von Materialien

Sofern in einzelnen Leistungspositionen nichts anderes angegeben wird, ist in den ausgeschriebenen Leistungen jedenfalls auch das Liefern der zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Materialien oder Produkte im Einheitspreis enthalten.

  • Darüber hinaus auch das ...

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LKW Lieferung Baumaterial KranabladungMateriallieferungen (Bild: © bauimbild.com)

Nur Liefern

Sofern bei einzelnen Leistungspositionen nur das Liefern ausgeschrieben und vereinbart wurde, sind im Einheitspreis sowohl der Transport bis zur angegebenen Lieferadresse als auch das Abladen an der angegebenen Entladestelle einkalkuliert und damit enthalten.

Allfällige Wartezeiten auf der Baustelle bis zum möglichen Abladen der gelieferten Materialien oder Produkte werden nicht in Rechnung gestellt und damit auch nicht vergütet.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Empfang der gelieferten Materialien oder Produkte von einer namhaft gemachten Person bestätigen zu lassen.

Liegen für Lieferungen keine Empfangs- bzw. Übernahmebestätigungen vor, gelten diese Lieferungen als nicht erfolgt. Erfolgen Lieferungen zur Unzeit, ist ein selbständiges Abladen ohne Einweisung und Zustimmung des verantwortlichen Baustellenleiters nicht gestattet. Sofern keine ...

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Nur Verarbeiten, Versetzen oder Montieren

Sofern bei einzelnen Leistungspositionen nur das Versetzen, Verarbeiten oder Montieren ausgeschrieben und vereinbart wurde, ist jedenfalls das Vertragen bzw. Fördern der jeweiligen Materialien von der Lagerstelle im Bereich der Baustelle bzw. auch ab der jeweiligen Abladestelle bis zum Einbauort bzw. bis zur Einbaustelle im Einheitspreis einkalkuliert und damit enthalten.

Geschosse

Alle Leistungen gelten grundsätzlich ohne Unterschied der jeweiligen Geschosse.

Geschoße beim HausbauGeschosse (Bild: © bauimbild.com)

Termine / Ausführungsfristen

Der Anbieter bestätigt schon mit der Abgabe seines Angebotes, den angeführten verbindlichen Fertigstellungstermin einhalten zu können.

  • Wird im Falle einer Auftragserteilung im Bauauftrag kein anderer Termin für die Gesamtfertigstellung einvernehmlich festgelegt, gilt der hier unten angeführte Fertigstellungstermin als verbindlich vereinbart.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung bzw. nach der gemeinsamen Unterfertigung des Bauauftrages einen detailliert ausgearbeiteten Bauzeitplan bzw. Terminplan vorzulegen.
Beispiel BauzeitenplanBauzeitenplan (Bild: © bauimbild.com)
  • Als gesamter Zeitrahmen für die Realisierung des gegenständlichen Projektes steht dem Auftragnehmer der Zeitraum (Kalenderwoche / Jahr) zwischen dem hier unten angeführten frühestmöglichen Arbeitsbeginn und dem verbindlichen Fertigstellungstermin zur Verfügung.

Verbindlich vereinbarte Termine:

  • Frühestmöglicher Arbeitsbeginn: KW XY / 20XY
  • Fertigstellungstermin. KW XY / 20XY

Eventuell erforderliche Terminänderungen oder ...

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Pönale / Vertragsstrafe

Werden die gemeinsam zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegten und vereinbarten Termine gemäß Bauzeitplan nicht eingehalten, treten für den jeweiligen Terminverzug folgende Pönale-Bestimmungen in Kraft:

  • XY % der Abrechnungssumme pro Kalendertag Terminverzug

Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist wie folgt begrenzt:

  • XY % der Abrechnungssumme

Pönalisiert sind neben dem verbindlichen Fertigstellungstermin auch die gemeinsam vereinbarten Zwischentermine ...

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Schlechtwetter

Die vereinbarten Ausführungsfristen werden durch Schlechtwetter nicht verlängert.

Schlechtwetter Baustelle, Wasser in ArbeitsraumSchlechtwetter (Bild: © bauimbild.com)

Vertragsgrundlage, Normen

Die Ausführung der Leistungen dieses Leistungsverzeichnisses hat grundsätzlich nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

  • Abhängig vom jeweiligen Standort des gegenständlichen Projektes werden darüber hinaus auch die jeweils länderspezifisch gültigen Fachnormen zur Vertragsgrundlage erklärt.
  • Darüber hinaus gelten jedenfalls auch die jeweils gültigen Bestimmungen der örtlich zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen.                   

U-Werte für Aufbauten

Der für das gegenständliche Gebäude definierte Energiestandard ist unter allen Umständen zu erreichen bzw. zu erfüllen. Daher sind die vorgegebenen U-Werte der folgenden Aufbauten bzw. Bauteile und Referenzwerte nachweislich einzuhalten.

  • Bodenplatte: XY W/(m²K)
  • Kellerdecke: XY W/(m²K)
  • Außenwand: XY W/(m²K)
  • Fenster: XY W/(m²K)
  • Haustür / Außentür: XY W/(m²K)
  • Dach: XY W/(m²K)
  • Oberste Geschossdecke bei unbeheiztem Dachgeschoss: XY W/(m²K)
  • Luftdichtheit der Gebäudehülle n50 ≤ : XY h-1

Falls erforderlich, sind ...

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Zuschlagsfrist / Gültigkeit des Angebots

Die Gültigkeit des vorliegenden Angebots ist bis zum Ende der Zuschlagsfrist begrenzt. Diese endet: XY Kalendermonate nach dem Tag der Angebotsabgabe

  • XY Kalendermonate nach dem Tag der Angebotsabgabe

Mit Ablauf der Zuschlagsfrist wird dieses Angebot vom Auftraggeber als nicht mehr gültig betrachtet.

Firmenmäßige Fertigung

Der Auftragnehmer wird im Zuge der Auftragserteilung alle dieser Ausschreibung zugrunde liegenden Pläne und sonstigen Unterlagen rechtsgültig unterfertigen.

  • Können einzelne Unterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des Bauauftrages bilden, nicht gleichzeitig mit der Auftragserteilung unterfertigt werden, hat der Auftragnehmer diese fehlenden Unterlagen innerhalb von längstens 14 Tagen ab dem Tage der Auftragserteilung im Nachhinein zu unterfertigen. 
  • Erfolgt diese Unterfertigung im Nachhinein nicht fristgerecht, gelten sämtliche Angebotsunterlagen als vom Auftragnehmer rechtsverbindlich anerkannt.

Nachtragsangebote und Kostenvoranschläge

Für Nachtragsangebote gelten jeweils sowohl die Bestimmungen des Hauptanbotes als auch die darauf beruhenden geschlossenen Verträge bzw. Bauaufträge.

  • Etwaige Nachlässe oder Skonto-Vereinbarungen ...

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Vollständigkeit, Richtigkeit

Der Auftragnehmer bzw. der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er das Leistungsverzeichnis sowohl aufgrund der zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen (Pläne, Baubeschreibung) als auch aufgrund einer örtlichen Besichtigung auf Vollständigkeit der Massen und Leistungen überprüft und diese für richtig befunden hat.

  • Der Auftragnehmer bestätigt demnach auch, dass das Leistungsverzeichnis alle Leistungen zur sach- und fachgerechten Herstellung und Fertigstellung des gegenständlichen Projektes enthält.
  • Auf die Hinweispflicht des Auftragnehmers bereits im Zuge der Angebotserstellung wird ausdrücklich hingewiesen.
  • Der Anbieter ist demnach verpflichtet, in einem ...

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Preisbasis, Festpreise

Als Basis für die Preisbildung gilt der Tag der Angebotsabgabe. Die zivilrechtlichen Preise sind Festpreise bis Bauende. Preisänderungen aufgrund von Mehr- oder Minderleistungen werden einvernehmlich ausgeschlossen.

  • Darüber hinaus verzichtet der Auftragnehmer mit der Annahme des Auftrages sowohl ...

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Örtliche Bauaufsicht (ÖBA), Baustellenabwicklung

Die Tätigkeit der örtlichen Bauaufsicht bedeutet nicht die Verminderung der Verantwortung des Auftragnehmers. Für die mängelfreie Leistungserbringung und für die Einhaltung der gemeinsam vereinbarten Termine ist ausschließlich der AN verantwortlich.   

Der Auftraggeber kann für folgende Punkte den Mehraufwand der örtlichen Bauaufsicht geltend machen und somit dem Auftragnehmer anlasten:

Für das Ändern von Bauzeitplänen und sonstigen Mehraufwendungen, die durch das Nichteinhalten gemeinsam vereinbarter Termine entstanden sind. 

Für jede wiederholte Prüfung in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, wenn die erste Überprüfung hinsichtlich der Behebung negativ verlief.    

Für die Korrektur von sich ständig wiederholenden Fehlern bei der Erstellung von Rechnungen, wenn bereits bei der ersten Rechnung auf die Fehler hingewiesen wurden.

Für den Zeitaufwand, welcher vom Auftragnehmer durch das Nichteinhalten von Besprechungsterminen verursacht wurde.

Die örtliche Bauaufsicht / ÖBA erfolgt in der Regel durch einen unabhängigen Baufachmann. Sofern ein Bauherr selbst über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, kann die örtliche Bauaufsicht unter Umstände auch vom Bauherrn selbst wahrgenommen werden.

  • Bitte zu beachten, dass mit „örtlicher Bauaufsicht“ NICHT die firmeninterne Bauaufsicht bzw. Bauleitung des beauftragen Bauunternehmens gemeint ist. 
Roter PKW BauleitungÖBA (Bild: © bauimbild.com)
  • Im Gegensatz zur ÖBA ist die Bauleitung nämlich nicht unbedingt als unabhängig zu betrachten - vielmehr wird die Bauleitung in erster Linie vor allem die Interessen seines Arbeitgebers vertreten.
  • Diebstahl, Beschädigung

    Während der Bauzeit und damit vor der Übergabe bzw. Übernahme trägt grundsätzlich jeder Auftragnehmer das Risiko für Diebstahl, Unfälle und Beschädigungen selbst. Sofern der Verursacher eines Bauschadens bekannt und damit einer bestimmten ...

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    Baubesprechung, Protokolle, Korrespondenz

    Vor Ort - also direkt auf der Baustelle - werden in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen Baubesprechungen stattfinden.

    Silhouette von Menschen in Büro
    • Im Rahmen dieser Besprechungen werden Termine, die weitere Vorgangsweise, der Leistungsumfang, die Bauschadenverfolgung, Maßnahmen zur Sicherheit auf der Baustelle und dergleichen besprochen.
    • An diesen Besprechungen sollten alle Bau- bzw. Projektleiter der einzelnen Firmen teilnehmen. Die Besprechungstermine werden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

    Alle wesentlichen Punkte, die den ...

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    Subunternehmen

    Für Subunternehmen gelten grundsätzlich die gleichen Auflagen wie für direkt beauftragte Auftragnehmer. Vor der Beauftragung von einzelnen Subunternehmern hat der Auftragnehmer jeweils das Einverständnis vom Auftraggeber einzuholen.

    • Der Auftraggeber ist berechtigt, Subunternehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

    Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen im Gesamtumfang von mehr als 20 % des angebotenen Auftragswertes an einen Subunternehmer weiterzugeben, ist neben der Zustimmung durch den Auftraggeber auch eine Bankgarantie im Wert ...

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    Bautagebuch / Bautagesberichte

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch in Papierform zu führen bzw. täglich Bautagesberichte zu erstellen. Die Bautagesberichte sind jeweils in doppelter Ausführung zu erstellen und regelmäßig vom Auftraggeber mit Unterschrift bestätigen zu lassen.

    Ein unterschriebenes Bautagesbericht-Exemplar ist jeweils dem Auftraggeber zu überlassen. Jeder Bautagesbericht muss jedenfalls Informationen oder Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

    • Aktuelles Datum
    • Wetter allgemein
    • Temperatur
    • Anzahl der Handwerker, getrennt nach Qualifikation und Subfirma
    • Allgemeiner Baufortschritt getrennt nach Gewerk
    • Eingesetzte Baumaschinen oder Geräte
    • Besprechungsergebnisse, sofern darüber keine Protokolle durch die örtliche Bauaufsicht erstellt werden
    • Vom Auftraggeber erhaltene Ausführungspläne
    • Dokumentation von tatsächlichen oder auch vermuteten Schäden oder Mängeln

    Abrechnung, Wechselseitige Sicherstellungen

    Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich gemäß den im Auftragsschreiben festgelegten Regelungen. Unabhängig davon kann der Anbieter davon ausgehen, dass im Zuge der Auftragserteilung vom Auftraggeber bei Bedarf die nötigen Sicherheiten in Form einer Finanzierungssicherstellung oder Bankgarantie der finanzierenden Bank zur Verfügung gestellt werden.

    Als Gegenleistung für die Finanzierungssicherstellung wird der Auftraggeber bei Bedarf vom Auftragnehmer eine Erfüllungsgarantie fordern, wobei auf diese vom Auftraggeber nur dann ...

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    Abrechnung Variante A: Nach Pauschalauftrag

    Bei Auftragserteilung in Form eines Pauschalbetrages gilt Folgendes:

    • A1. Der genaue Leistungsumfang wird durch die ausgeschriebenen Leistungspositionen der einzelnen Leistungsgruppen zum Ausdruck gebracht. Diese ausgeschriebenen Leistungspositionen stellen die Grundlage für die Herstellung der einzelnen Gewerke sowie den damit verbundenen Bauauftrag dar.
    • A2. Die für die Herstellung eines vollständigen Gewerkes erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen sind auch dann im Leistungsumfang enthalten, wenn diese, aus welchen Gründen auch immer, nicht extra angeführt oder aufgezählt sind.
    • A3. Mit der Annahme des Pauschalauftrages bestätigt der Auftragnehmer, sich von der Vollständigkeit des Leistungsumfangs überzeugt zu haben. Damit bestätigt der Auftragnehmer auch, dass alle Voraussetzungen vorliegen, um den Pauschalauftrag vollinhaltlich erfüllen zu können.
    • A4. Nicht ausgeführte Leistungspositionen führen zu keiner Minderung des Pauschalpreises.
    • A5. Für die Abrechnung der Bauleistungen sind keine Aufmaße erforderlich, die tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen sind unerheblich.
    • A6. Die angebotenen Einheitspreise der einzelnen Leistungspositionen haben für die Abrechnung keine Bedeutung.
    • A7. Durch die Erteilung und Annahme eines Pauschalauftrages wird mit Ausnahme der unter „Abrechnung Variante B: Nach tatsächlich erbrachten Mengen und Leistungen“ angeführten Punkte die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte nicht eingeschränkt.
    • A8. Rechnungslegung und Zahlungen erfolgen nach ...

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    Abrechnung Variante B: Nach tatsächlich erbrachten Mengen und Leistungen

    Bei Auftragserteilung in Form eines Bauauftrages mit Abrechnung nach tatsächlich erbrachten Mengen und Leistungen gilt Folgendes:

    • B1. Aufmaße vor Rechnungslegung erstellen
    • B2. Rechnungslegung
    • B3. Regierechnungen
    • B4. Rechenvorgang bei Rechnungsprüfung
    • B5. Schlussrechnungen
    • B6. Schlussrechnungssumme
    • B7. Prüffristen und Zahlungsfristen

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    Einbehalt. (DE: Sicherheitseinbehalt / AT: Deckungsrücklass / CH: Rückbehalt)

    Ausgenommen von der Schlussrechnung wird bei jeder anderen Rechnung als Sicherstellung gegen eine allfällige Überzahlung ein Einbehalt in Abzug gebracht. Der Einbehalt wird bar einbehalten und kann durch allfällige Garantieerklärungen nicht abgelöst werden. Der Einbehalt beträgt:

    • Der Einbehalt beträgt: XY % des Rechnungsbetrages

    Haftrücklass, Einbehalt

    Von der Schlussrechnung wird ein Haftrücklass in Abzug gebracht. Dieser Einbehalt kann vom Auftragnehmer mittels eines unwiderruflichen und uneingeschränkten Bankgarantiebriefes (Haftbrief) einer vom Auftraggeber anerkannten Bank abgelöst werden.

    • Die Gültigkeit bzw. Laufzeit von Haftbriefen bzw. Bankgarantien muss mindestens 60 Tage über der jeweiligen Gewährleistungsfrist liegen.
    • Sofern ein Haftungsfall innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellt wurde, ist die Inanspruchnahme bzw. der Abruf der Garantie jedenfalls bis 14 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist möglich.
    • Der Einbehalt beträgt: XY % des Schlussrechnungsbetrages

    Allgemeine Bauschäden

    Für allgemeine Bauschäden, welche dem jeweiligen Verursacher nicht zugeordnet werden können, wird im Zuge der Schlussabrechnung ein Abzug in folgender Höhe vorgenommen:

    • XY der Abrechnungssumme

    Bauleistungsversicherung, Bauwesenversicherung

    Der Auftraggeber wird für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abschließen. Unabhängig vom Bestand eigener Versicherungen des Auftragnehmers werden dafür bei der Schlussabrechnung in Abzug gebracht:

    • XY der Abrechnungssumme

    Zahlungsbedingungen

    Als Rechnungseingang gilt der Tag, an dem die jeweilige Rechnung nachweisbar beim Auftraggeber eingegangen ist. Die unten angeführten Zahlungsziele gelten jeweils ab dem ersten Tag nach Ablauf der vereinbarten Prüffrist. Für Teilrechnungen gelten folgende Zahlungsziele nach Wahl des Auftraggebers:

    • Für Teilrechnungen gelten folgende Zahlungsziele nach Wahl des Auftraggebers: XY Tage unter Abzug von: XY % Skonto oder XY Tage netto
    • Für die Schlussrechnung gelten folgende Zahlungsziele nach Wahl des Auftraggebers: XY Tage unter Abzug von: XY % Skonto oder XY Tage netto

    Zessionen / Abtretungen

    Zessionen und Abtretungen an Dritte, beispielsweise an Inkassobüros oder Factoring-Unternehmen, sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig.

    • Gegebenenfalls werden daher Rechnungen mit entsprechenden Abtretungsvermerken ungeprüft an den Auftragnehmer retourniert und gelten derartige Rechnungen als nicht gelegt.

    Gewährleistung, Mängelbehebung

    • Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beträgt: XY Jahre

    Umgang mit Mängeln

    Der Umgang mit Mängeln wird wie folgt vereinbart:

    • Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer für alle von ihm selbst oder in seinem Auftrag erbrachten Leistungen.

    • Der Auftragnehmer hat daher alle Mängel, die sich sowohl während der Bauzeit als auch während der vereinbarten Gewährleistungsfrist ergeben, zu beheben.

    • Der Auftragnehmer wird dazu nach einfacher Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb von längstens 7 Tagen mit der Mängelbehebung beginnen und die Mängel im gemeinsam festgelegten Zeitraum, jedenfalls aber in angemessener Zeit, beheben.           

    Nicht bautechnisch bedingte Unterbrechungen bei der Mängelbehebung sind nicht gestattet und berechtigen den Auftraggeber, sofort und ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers zu beauftragen. Bei Gefahr in Verzug ist der Auftraggeber ...

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    Schadenersatz

    Zuzüglich zu dem vereinbarten Pönale kann der Auftraggeber auch Schadenersatz geltend machen. Und zwar sowohl für tatsächlich entstandenen Schaden (beispielsweise Mietzahlungen) als auch für Mehrkosten, welche durch die Verzögerung entstanden sind.

    • Beispielsweise sind das ...

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    Qualitätsabzüge

    Alle zu erbringenden Leistungen sind grundsätzlich mängelfrei zu erbringen. Sollte es im Zuge der Bauausführung bzw. im Zuge der Erbringung einer bestimmten Leistung zu unwesentlichen, aber behebbaren Mängeln kommen, kann der Auftraggeber auf die Behebung derartiger Mängel bestehen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall ...

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    Dokumentationen   

    Vor der Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber je nach Bedarf folgende Unterlagen zu übergeben:

    • Zulassungsbescheinigungen nach Bedarf
    • Prüfzeugnisse, Befunde, Atteste
    • Auflistung der Bezugsquellen für Ersatzteilbeschaffung
    • Wartungsanleitungen
    • Bedienungsanleitungen
    • Pflegeanleitungen
    • Statische Nachweise

    Übernahme

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber schriftlich über die Fertigstellung bzw. Beendigung der Arbeiten zu informieren, ohne dass dadurch eine Übernahme ausgelöst wird.

    • Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten unbeschadet etwaiger Benützung durch den Auftraggeber nicht als übergeben bzw. übernommen.
    • Es wird ausdrücklich vereinbart, dass für den Beginn der Gewährleistung ein einziger Termin für sämtliche Gewerke stattfinden wird.

    Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer diesen Termin 14 Tage vor dem beabsichtigten Übergabetermin schriftlich bekannt geben. Sollte der Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, den vereinbarten ...

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    Sauberkeit auf der Baustelle

    Grundsätzlich legt der Auftraggeber großen Wert auf die Sauberkeit auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat daher ohne gesonderte Vergütung dafür zu sorgen, dass sich die Baustelle ständig in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand präsentiert.

    Aufgeräumte BaustelleSaubere Baustelle (Bild: © bauimbild.com)
    • Dazu ist es erforderlich, dass Abfälle, anfallender Schutt, nicht mehr benötigte Baustoffe oder Materialien, Verpackungen oder auch nicht mehr benötigte Geräte von der Baustelle laufend entfernt werden.
    • Sämtlicher Abfall ist entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen zu trennen und zu entsorgen.
    Holz und Alteisen Container Trennung BauabfälleAbfalltrennung (Bild: © bauimbild.com)

    Die entsprechenden Nachweise über die fachgerechte Entsorgung sind dem Auftraggeber nach Aufforderung zu übergeben. Kommt der Auftragnehmer trotz Ermahnung oder Aufforderung seiner Verpflichtung, die Baustelle sauber und damit auch sicher zu halten, nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt ...

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    Verpackungen und Restmaterial entsorgen

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle durch den eigenen Bedarf, Gebrauch oder Verbrauch anfallenden Restmaterialien und Verpackungsmaterialien täglich zu entsorgen oder zumindest täglich in Containern zu sammeln und dann bei Bedarf fachgerecht zu entsorgen.

    • Schutzverpackungen sind während der Bauzeit zu belassen und erst im Rahmen der Übergabe kostenlos zu demontieren und zu entsorgen.

    • Sofern Abfälle von anderen auf der Baustelle beschäftigten Firmen oder Mitarbeitern hinsichtlich der Abfallgruppe, Sortierung oder Reinheit dem eigenen Abfall entsprechen, erklärt sich der Auftragnehmer dazu bereit, die Entsorgung dieser Abfälle zu übernehmen.

    • Es liegt dazu im Ermessen des Auftragnehmers, mit diesen Firmen oder Mitarbeitern entsprechende Vereinbarungen über eine allfällige Kostenbeteiligung zu treffen.

    • Dem Auftraggeber dürfen dadurch aber in keinem Fall Kosten entstehen.

    Ansprechpartner, deutsche Sprache

    Alle entscheidungsbefugten Mitarbeiter oder Personen des Auftragnehmers müssen sowohl der deutschen Sprache als auch der technischen Begriffe mächtig sein. Ist das nicht der Fall, müssen auf der Baustelle Dolmetscher verfügbar sein, welche diese Anforderungen erfüllen.      

    • Sollten dem Auftraggeber Nachteile durch sprachbezogene Verständigungsschwierigkeiten entstehen, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers.                     
    • Während der gesamten Bauzeit dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers bzw. der vertretungsbefugten örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) Bauleiter, Poliere, Partieführer oder Obermonteure nicht ausgetauscht werden.
    • Dagegen hat der Auftraggeber bzw. die vertretungsbefugte örtliche Bauaufsicht jederzeit ...

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    Verwendete Abkürzungen, Mengenangaben

    In diesem Leistungsverzeichnis werden als Mengenangabe folgende Abkürzungen verwendet:

    PA

    Pauschale

    kN

    Kilonewton

    kPa

    Kilopascal

    kW

    Kilowatt

    kWp

    Kilowatt peak

    kWh

    Kilowattstunde

    kg

    Kilogramm

    h

    Stunde

    d

    Tag

    A

    Ampere

    mA

    Milliampere

    m

    Meter

    lfm

    Laufmeter

    stgm

    Steigmeter


    Quadratmeter

    Kubikmeter

    ST

    Stück

    B/b

    Breite

    H/h

    Höhe

    DN

    Nennweite

    mAh

    Milliamperestunde

    Wohnfläche, Netto-Raumfläche NRF

    Sofern in den Leistungspositionen nichts anderes angegeben ist, ist mit der umgangssprachlichen Bezeichnung „Wohnfläche“ entsprechend den einschlägigen Normen die Netto-Raumfläche (NRF) gemeint.

    Dazu gehören im Einfamilienhausbau alle Räume, die sich im Einfamilienhaus befinden, also auch Verkehrsflächen und Flächen von Technikräumen.

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